Verboten – bei diesen Tattoos schreitet die Justiz ein

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Grundsätzlich kann sich jeder Mensch so viele und so schräge Tattoos stechen lassen wie er will. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist im Artikel 2, Absatz 1, festgeschrieben: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Auch „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ (Artikel 4, Absatz 1). Zudem: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ (Artikel 5, Absatz 1).

Allerdings haben Tätowierungen regelmäßig Nachrichtenwert. Vor allem, wenn es sich um „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ handelt, die vor Gericht verhandelt werden.

Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht?

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt im § 86a:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Lammer vom Geschäftsführenden Ausschuss der AG Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt in einem Interview, was jemand zu erwarten hat, der politisch fragwürdige Tätowierungen öffentlich zeigt. Springender Punkt ist also das „öffentliche Zurschaustellen“.

Verboten sind alle nationalsozialistischen Symbole wie Hakenkreuz, SS-Runen, Totenköpfe mit gekreuzten Knochen ebenso wie davon abgewandelte Zeichen und Symbole verbotener Organisationen.

Die Zahl der wegen Volksverhetzung nach §130 StGB angezeigten Straftaten ist in Deutschland von 2014 bis 2015 fast auf das Doppelte gestiegen. Von 3.474 im Jahr 2014 auf 6.676 Straftaten im Jahr 2015. Bekanntestes Beispiel ist das Verfahren gegen einen Brandenburger NPD-Politiker vor dem Amtsgericht Neuruppin, das Ende August 2016 in zweiter Instanz verhandelt werden soll.

Der am 28. Juni 2016 veröffentlichte 317-seitige Verfassungsschutzbericht listet für das Jahr 2015 38.981 (+6.281 gegenüber 2014) vom Bundeskriminalamt registrierte politisch motivierte Straftaten auf. Bei einem reichlichen Drittel handelte es sich um Propagandadelikte. Die Statistik unterscheidet so genannte Phänomenbereiche. Danach entfielen 22.960 (2014: 17.020) Straftaten auf den Bereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“, 9.605 (2014: 8.113) auf den Bereich „Politisch motivierte Kriminalität – links“ und 2.025 (2014: 2.549) auf den Bereich „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“. 4.391 Straftaten (2014: 5.018) konnten nicht zugeordnet werden.

Wer nicht sicher ist, was erlaubt ist und was als verfassungsfeindlich eingestuft ist, sollte einen Blick in den kostenlos herunterladbaren Verfassungsschutzbericht 2015 werfen. Ab Seite 288 sind alle seit 1990 bis Dezember 2015 verfügten Verbotsmaßnahmen des Bundesministeriums des Inneren zusammengefasst. Zuletzt verboten wurde „Tauhid Germany“, zugeordnet dem Phänomenbereich Islamismus/islamistischer Terrorismus.

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